DDHC-NRW Zuchtordnung
Die natürliche und gesunde Vielseitigkeit der Hunde darf durch Übertreibung im anatomischen Bereich nicht beeinträchtigt werden. Durch planmäßige Züchtung werden im Laufe der Zeit die natürlichen Eigenschaften und Wesensmerkmale herausgebildet und gefestigt. Die Eigenschaften der Hunde sollten durch planmäßige Züchtung erhalten werden. Diese Zuchtordnung ist für alle Züchter des DDHC – UCI e. V. Bindend.
§1 Standard
Die dieser Zuchtordnung zugrunde liegenden Rassestandards sind, international anerkannt, in der FCI/UCI festgelegt und für alle Züchter des DDHC – UCI e. V. verbindlich. Verstöße gegen die Zuchtordnung, sowie deren Nichteinhaltung führen zur Zuchtsperre auf Zeit oder Dauer; im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Fällen zum Ausschluss.
§2 Hauptzuchtwart
Der Hauptzuchtwart des DDHC – UCI e. V. gehört dem Vorstand des DDHC – UCI e. V. an und überwacht die ausgearbeitete Zuchtordnung.
§3 Zuchtwarte
Die Zuchtwarte des DDHC – UCI e. V. sind verantwortlich für die Durchführung der vorliegenden Zuchtordnung in Zusammenarbeit mit den Züchtern. Die getroffenen Entscheidungen sind von Bedeutung. Der Zuchtwart ist neben dem Hauptzuchtwart Berater der Züchter und Deckrüdenbesitzer. Er nimmt die anfallenden Würfe ab. Für diese Durchführung ist er allein verantwortlich. Gegen seine Entscheidung ist nur beim Hauptzuchtwart Beschwerde zulässig. Ein Zuchtwart darf auf keinen Fall seine selbstgezogenen Würfe abnehmen.
§4 Zuchtrecht
Um das Zuchtrecht in Anspruch nehmen zu können ist die Mitgliedschaft im DDHC – UCI e. V. Voraussetzung. Vor dem ersten Belegen einer Hündin muss ein Zwingername bei der Zuchtbuchstelle beantragt werden, der beim DDHC – UCI e. V. geschützt wird. Jeder Züchter ist für seine Zucht verantwortlich; er muss über ausreichend kynologisches Wissen verfügen. Es muss nach dem international gültigen Rassestandard gezüchtet werden
§5 Zuchttauglichkeit Im DDHC – UCI e. V.
Darf nur mit Hunden gezüchtet werden die nachweislich über eine Zuchterlaubnis verfügen. Die Zuchttauglichkeit für seinen Hund erwirbt man bei einer Zuchttauglichkeitsprüfung, die ein anerkannter Richter durchführt. Vom Richter wird das Ergebnis der Zuchttauglichkeitsprüfung in die Ahnentafel eingetragen
§6 Zuchtuntauglichkeit Fehler die absolutes Zuchtverbot bedingen sind folgende:
a) Gebissfehler
b) Rachitische Erscheinungen
c) Über- oder Unterschreitung der festgelegten Körpermaße
d) Kryptorchiden
e) Senkrücken, Karpfenrücken
f) X- oder O- Beine, rassebedingt
Zusatz: HD-Auswertungen können durch einen Tierarzt eigener Wahl durchgeführt werden. Die Eintragung der Auswertung in die Ahnentafel kann durch ihren Tierarzt erfolgen. Der HD-Auswertungsbogen muß an die Zuchtbuchstelle des DDHC – UCI e. V. geschickt werden.
§7 Zuchtverwendung
Bei Rassen unter 45 cm können Rüden ab 12 Monaten und Hündinnen ab 15 Monaten bis zu 8 Jahren zur Zucht zugelassen werden. Bei Rassen über 45 cm können Rüden ab 12* Monaten und Hündinnen ab 18 Monaten bis zu 8 Jahren zur Zucht zugelassen werden. Bei Rüden gibt es keine Altersbegrenzung. Folgebelegungen sowie Inzestverpaarungen dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung erfolgen. *Mit Absprache des Zuchtbuchamtes.
§9 Wurfmeldung
Der Züchter hat den erfolgten Wurf spätestens eine Woche nach der Geburt der Zuchtbuchstelle zu melden. Ab der 6. Woche hat der Züchter mittels Wurfmeldeschein bei der Zuchtbuchstelle die Ahnentafeln zu beantragen.
§10 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird in der 6. bis 8. Woche durchgeführt. Sie kann von einem Zuchtwart des DDHC – UCI e. V. sowie von einem Tierarzt durchgeführt werden. Erfolgt die Wurfabnahme bei einem Tierarzt ist diesem der Wurfmeldeschein vorzulegen. Dieser ist dann zusammen mit folgenden Unterlagen a) Original Ahnentafel der Mutterhündin b) Kopie der Ahnentafel des Deckrüden c) Zuchttauglichkeitsbescheinigungen d) Bei Rassen über 45 cm, HD-Auswertungsergebnis der Zuchtbuchstelle zur Ausstellung der Ahnentafeln einzureichen
§11 Eintragung in das Zuchtbuch
Hunde können unter folgenden Bedingungen in das Zuchtbuch des DDHC – UCI e. V. eingetragen werden:
a) Die Eltern besitzen eine Ahnentafel des DDHC – UCI e. V. oder eines vom DDHC – UCI e. V. anerkannten Vereines.
b) Beide Zuchtpartner sind zum Belegtag zuchttauglich.
c) Der Wurf wurde nach Abnahme ordnungsgemäß mit allen Unterlagen der Zuchtbuchstelle gemeldet. Der Deckschein sowie die Wurfmeldescheine sind eine Urkunde im juristischen Sinne; der Züchter und Deckrüdenbesitzer ist für eine wahrheitsgemäße und lückenlose Eintragung verantwortlich. Falsche oder getäuschte sowie unterlassene Angaben werden strafrechtlich verfolgt. Der DDHC – UCI e. V. behält sich vor, Eintragungen abzulehnen die gegen die Zuchtbestimmungen verstoßen.
§12 Deckrüden
Es ist jedem Deckrüdenbesitzer freigestellt seinen Deckrüden zum Decken frei zu geben, hierbei sollten aber nur zuchttaugliche und gesunde Hündinnen in Betracht gezogen werden
§13 Decktaxe
Die Decktaxe sollte vorher abgesprochen und schriftlich festgehalten werden sowie nach vollzogenem Deckakt entrichtet werden. Wenn keine Barzahlung sondern eine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dieses schriftlich festzulegen und gegenseitig zu bescheinigen damit später unliebsame Auseinandersetzungen vermieden werden.
§14 Abgabe der Welpen
Die Welpen dürfen frühestens mit 8 Wochen abgegeben werden. Sie müssen geimpft und regelmäßig entwurmt sein. Vor der Abgabe müssen alle Welpen mit einem Microchip versehen werden. Verstöße gegen diese Zuchtordnung werden mit Zuchtsperre, Ausschluß oder mit einer Verbandsstrafe von bis zu 500.- Euro belegt. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Die Zuchtordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft