DDHC-NRW Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Dachverband Deutscher Hundeclubs –
Uniona Cynologa Internationale e. V. (DDHC – UCI e. V.)
(2) Sitz des Vereins ist Ziegelstr. 16, 47443 Moers
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der eingetragene Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist: Förderung der Zucht und Ausbildung von Rasse- und Gebrauchshunden, Verbreitung von Schriften über Hundehaltung von Zucht-, Rasse- und Gebrauchshunden im Sinne des Tierschutzgesetzes. Austausch von wissenschaftlichen – kynologischen Informationen, Ausstellungen und Prüfungsabnahmen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbgünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) Der Verein führt ein Zuchtbuch, angeschlossene Vereine können sich diesem anschließen wenn sie kein eigenes Zuchtbuch führen. Das Zuchtbuch muß einmal jährlich veröffentlicht werden.
§3 Verbandsämter
(1) Verbandsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder notwendiges Hilfspersonal für Büro und Geschäftsstelle eingestellt werden.
(3) Anfallende Unkosten für Dienstreisen für den Verband werden nach der Gebührenordnung des DDHC – UCI e. V. Abgerechnet.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedsarten Dem eingetragenen Verein gehören an:
a) eingetragene Vereine
b) natürliche Personen
c) Hundeschulen
d) nicht rechtsfähige Vereine und Clubs, von diesen Vereinen und Clubs muss ein ordnungsgemäßer Geschäftsablauf sichergestellt sein. Die Vereine und Clubs müssen mindestens sieben (7) Mitglieder sowie aus einem gewählten Vorstand bestehen, brauchen jedoch kein e. V. Mitgliedsnachweis mit Anschriften der Gesamtvorstandsmitglieder ist erforderlich.
e) Hundehändler und Vereine deren Mitglieder Hunde an Hundehändler verkaufen oder züchterische Verbindungen unterhalten werden im DDHC – UCI e. V. nicht aufgenommen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Verein oder Club nach §5 sowie jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Dies gilt auch dann, wenn sich Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland befinden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe von:
a) Name und Sitz des Vereins oder Clubs
b) Mitgliederliste mit Anschriften, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres mit dem aktuellen Stand der Geschäftsstelle wieder vorliegen muß.
c) Namen und Anschrift des Vorstandes
d) Der Verein oder Club erkennt mit dem Aufnahmeantrag die Verbandssatzung sowie die bereits bestehende Zucht- und Körordnung an.
e) Nach §7 ist die Aufnahme besonders geregelt.
f) Mitglieder der Vereine werden dadurch in den Verband mit aufgenommen.
g) Den Vereinen ist die Mitgliedschaft in mehreren Hundeverbänden nicht gestattet.
h) Rechnungen der Mitglieder, Bestellung Ahnentafeln, Championate Beitragsrechnungen, werden nur noch per Mail versendet, es ist zwingend erforderlich das sie immer eine Gültige Mailadresse
angeben, Lexoffice versendet die Rechnung per Mail sobald diese erstellt wurde, Rechnungsdatum ist auch Versende Datum der Rechnung.
§7 Aufnahme
Haben Vereine und Clubs den §6-Abs. 2 erfüllt entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in die Vereinsliste des Verbandes.
(1) Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig.
(2) Die Aufnahme erfolgt in jedem Fall durch geheime Abstimmung.
(3) Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(1) Ordentlichen Austritt
(2) Streichung aus der Vereinsliste
(3) Ausschluß
Zu Abs. 1 Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muß bis spätestens 30. September eines Jahres schriftlich (Brief und Eigenhändige Unterschrift) an den Vorstand gerichtet werden, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft für das nächst folgende Jahr fort. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Eine Kündigung Per Fax oder Mail ist nicht zulässig.
§9 Rechte Rechte und Pflichten der Vereine:
(1) Alle Vereine und angschlossenen Clubs des DDHC – UCI e. V. haben gleiche Rechte und Pflichten. Ortsgruppen mit mehr als 25 Mitgliedern werden abstimmungsgemäß wie Vereine behandelt.
(2) Jeder Verein hat das Recht:
a) Auf Sitz und Stimme in den Versammlungen des Verbandes nach §10.
b) Jedes Vorstandsmitglied, der angschlossenen Vereine, sich in jedes Amt des Verbandes wählen zu lassen.
c) Kostenlose Beratung in allen Fragen der Hundehaltung und Zucht durch erfahrene Zuchtwarte.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
§10 Stimmrecht
Jeder Verein oder Club sowie die angeschlossenen Ortsgruppen haben eine (1) Stimme, die (1) Direkt vom Vereinsvorsitzenden oder durch ein Vorstandsmitglied oder ein mit schriftlicher Vollmacht berechtigten abzugeben ist, dies gilt für die ordentliche einberufene Jahreshauptversammlung.
(2) Bei Vorstandssitzungen des DDHC – UCI e. V. sind nur Vorstandsmitglieder im geschäftsführenden und im Innenverhältnis aufgeführten Vorstandsmitglieder wahlberechtigt.
(3) Ab Abstimmungsdatum können sich Mitglieder in den Vorstand wählen lassen.
§11 Austritt
Der Austrittsmodus ist durch §8 Abs. 1 geregelt
§12 Pflichten
(1) Jeder Verein oder Club hat die Pflicht:
a) Die Kameradschaft innerhalb des Verbandes zu pflegen.
b) Beschuldigungen oder Beschwerden, gleich welcher Art, innerhalb des Verbandes gegen andere Verbände sowie Vereinen und deren Mitgliedern nicht öffentlich zu erwähnen sondern den Vorstand zu informieren.
c) Die Interessen des Verbandes nach allen Kräften zu unterstützen, sowie deren Anordnungen und Beschlüsse des Verbandes zu befolgen.
(2) Betraute Personen mit Ehrenämtern im Gesamtvorstand und in den Ausschlüssen haben Beschlüsse vertraulich zu behandeln. Verstöße gegen die Vertraulichkeit regelt §14.
§13 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Februar eines Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Den Aktuellen Beitragssatz entnehmen sie bitte aus der Gebührenverordnung
Gründungsmitglieder sowie angeschlossene Vereine und Clubs sind von der Beitragspflicht befreit.
§13.1
Jahresbeiträge die nicht bis zum 01.02 des Kalenderjahres Bezahlt sind,
werden seit der Vorstandssitzung 2016 mit einer Strafgebühr belegt.
Die sich wie folgt zusammen setzt:
1. Mahnung nach 4 Wochen
Betrag aus Rechnung + 1. Mahnung 25,00 € Strafgebühren.
2. Mahnung nach 8 Wochen
Betrag aus Rechnung + 1. Mahnung 25.00 Strafgebühr € + 2. Mahnung 50.00 € Strafgebühr.
Eine 3. Mahnung gibt es nicht dann erfolgt die Übergabe an ein Inkasso Unternehmen.
die zusätzlichen Kosten trägt auch das Mitglied.
Die Strafbeträge wurden in der Mitgliederversammlung 2016 Beschlossen und genehmigt durch den Vorstand.
§14 Verbandsstrafen
Zur Gewährleistung seiner Bestrebungen sowie seiner Aufrechterhaltung seiner inneren und äußeren Ordnung, hat der Verband das Recht, durch einen Ehrenrat Maßnahmen gegen zuwiderhandelnde Mitglieder, Vereine sowie deren Mitglieder vom Vorstand einzuleiten, auch hier hat der Verband das Recht den Ehrenrat einzuberufen. Entscheidungen der Verbandsorgane in Verbandsangelegenheiten hat sich jeder Verein oder Club durch seinen Eintritt zum Verband zu unterwerfen.
(1) Verbandsstrafen sind:
a) Verwarnungen von Vereinen und dem Verband angehörigen Verbandmitgliedern
b) Zeitlich befristete Sperrung von Vereinsmitgliedern für Verbandsveranstaltungen.
c) Ausschluß von Vereinen und Verbandmitgliedern aus dem Verband.
(2) Die Verhängung von Verbandsstrafen kann erfolgen:
a) Bei grober Missachtung der Vertraulichkeit wie Weitergabe von Erkenntnissen und Informationen aus vertraulichen Sitzungen und Ausschlüssen.
(3) Für Verbandsstrafen ist der Gesamtvorstand zuständig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Gesamtvorstandsmitglieder über die Verhängung von Verbandsstrafen.
(4) Dem Beschuldigten ist die Verhängung einer Verbandsstrafe schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen hat der Beschuldigte das Recht beim Ehrenrat schriftlich Wiederspruch einzulegen. (5) Von jedem Verein kann der Antrag auf Verhängung einer Verbandsstrafe bzw. Einleitung des Verfahrens gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung, einzureichen.
(6) Hat ein Beschuldigter Einspruch gegen ein unter §14 Abs. 1 a-d eingelegt ruht seine Mitgliedschaft bis zur Klärung der Vorwürfe durch den Ehrenrat.
(7) Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und treten sofort in Kraft. Das Ergebnis ist den Beschuldigten schriftlich mitzuteilen.
§15 Verbandsorgane
(1) Die ordentliche Hauptversammlung der Vereinsvorstände
(2) Der Vorstand
(3) Der Ehrenrat
§16 Die ordentliche Hauptversammlung
(1) Die ordentliche Hauptversammlung muß jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung hat mindestens 30 Tage vor Termin der Versammlung schriftlich zu erfolgen und hat die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnungspunkte zu enthalten.
(2) Anträge an die HV aus der Reihe der angeschlossenen Vereine und Clubs sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der HV dem Vorstand des Verbandes mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden des Verbandes ausschlaggebend.
(4) Die satzungsgemäß einberufene HV ist grundsätzlich beschlussfähig.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der HV ist ein Protokoll aufzunehmen. Das gefertigte Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Innerhalb von 30 Tagen muß das Protokoll den Vereinen und Clubs zugestellt werden.
(6) Jede HV beinhaltet die Entlastung des Vorstandes.
(7) Für die Dauer von einem (1) Jahr werden von der HV zwei (2) Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Den Kassenprüfern steht ein uneingeschränktes Kontrollrecht über Kasse und alle Verbandskonten zu. Die Kassenprüfung hat jährlich bis Ende Januar, jedoch bis zur nächsten HV, zu erfolgen.
(8) Jeder Verein wird bei der HV des Verbandes durch Vorstandsmitglieder, gem. §26 BGB, vertreten. Eine schriftliche Bevollmächtigung anderer Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§17 Tagesordnungspunkte
(1) Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
(2) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten HV
(3) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
(4) Bericht der Kassenprüfer
(5) Bericht des Richterobmannes
(6) Entlastung des 1. Vorstandes
(7) Neuwahlen der Kassenprüfer
(8) Beschlussfassung der eingegangenen Anträge
(9) Verschiedenes
§18 Vorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
(1) 1. Vorsitzenden
(2) 2. Vorsitzenden
(3) Schatzmeister
(5) Hauptzuchtbuchführer
§19 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand wird auf der ordentlichen Hauptversammlung des Verbandes auf die Dauer von vier (4) Jahren gewählt.
(1) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung schriftlich.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer durch Zuwahl aus den Reihen der Vorstandsmitglieder der Vereine oder Mitglieder.
(3) Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Es können zwei (2) Ämter von einem Vorstandsmitglied vom DDHC – UCI-Vorstand begleitet werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder für diese Wahl stimmen.
(4) Der Gesamtvorstand hat sich zweimal im laufenden Geschäftsjahr zu einer nicht öffentlichen Versammlung zu treffen. Ladungsfristen wie unter §16 Abs. 1.
§20 Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich, nach §26 Abs.2 BGB, vom 1. Vorsitzenden, gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten.
(2) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verband nicht mit mehr als 5000.- Euro belasten ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende allein bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt nur im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
(3) Alle Ausgaben dürfen nur dann getätigt werden wenn es sich um einwandfrei nachweisbare Verbandsnotwendige Aufwendungen handelt.
(4) Für den Abschluß von Rechtsgeschäften die den Vorstand mit mehr als 2000.- Euro belasten braucht der Vorstand im Innenverhältnis die Zustimmung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
§21 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. 2 Vorsitzende binnen drei (3) Tagen eine Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters den Ausschlag. Das Letztere gilt nur bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand hat auf Wunsch von drei (3) Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Dies hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand tagt nicht öffentlich und hat ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§22 Ehrenrat
(1) Ehrenratsvorsitzender
(2) 1. Ehrenratsbeisitzer
(3) 2. Ehrenratsbeisitzer
(4) 3. Ehrenratsbeisitzer
(5) 4. Ehrenratsbeisitzer
§23 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur in der HV beschlossen werden.
(2) Anträge auf Änderungen der Satzung können bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres schriftlich an den Verband eingereicht werden.
§24 Ehrungen
Es können für besondere Verdienste im Allgemeinen verliehen werden:
(1) Die Verbandsnadel in Bronze (oder nach dreijähriger Mitgliedschaft im DDHC – UCI e. V.)
(2) Die Verbandsnadel in Silber (oder nach fünfjähriger Mitgliedschaft im DDHC – UCI e. V.)
(3) Die Verbandsnadel in Gold (oder nach zehnjähriger Mitgliedschaft im DDHC – UCI e. V.)
Diese Ehrungen werden vom Verbandsvorstand beschlossen und bei besonderen Anlässen verliehen.
Eine Verleihung als Ehrenmitglied des DDHC – UCI e. V. entbindet das Mitglied von Mitgliedsbeiträgen.
§25 Haftpflicht
Jeder angeschlossene Verein finanziert, agiert und verwaltet sich selbst, er ist nicht für den Dachverband finanziell zuständig sowie der Dachverband für angeschlossenen Vereine nicht finanziell zuständig ist. Für entstandene Sachverluste und Schäden bei Veranstaltungen und Ausstellungen haftet der Verband gegenüber den angeschlossenen Vereinen und Clubs nicht.
§26 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung der Verbandes darf nur durch die HV beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsvorsitzenden oder deren stimmberechtigten Vertretern oder Bevollmächtigten. Der Antrag ist den Verbänden mindestens 30 Tage vorher schriftlich durch die Post mitzuteilen. Die Liquidation ist vom geschäftsführenden Vorstand durchzuführen.
§27 Teilnichtigkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§28 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsangelegenheiten des Verbandes ist der Sitz des
Verbandes oder die Geschäfsstelle.
§29 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kleve den 01.08.2016